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STK 2018 27

üble Nachrede

Schwyz · 2018-09-04 · Deutsch SZ
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üble Nachrede | Strafgesetzbuch

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

E. 2 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 23. April 2018 recht- zeitig Berufung an (KG-act. 1) und stellte mit Berufungserklärung vom 4. Juni 2018 den Antrag, das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. April 2018 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, eventua- liter des Privatklägers (KG-act. 3). Zur Begründung führte der Beschuldigte aus, im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils am 6. April 2018 sei die Verfol- gungsverjährung eingetreten gewesen (KG-act. 3, Ziff. II.1). Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 wurden die Parteien darüber informiert, dass das Verfahren schriftlich durchgeführt werde, sofern sie dagegen keine Einwendungen erhe- ben (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz teilte am 14. Juni 2018 mit, dass sie kein Nichteintreten auf die Berufung beantrage, auf eine An- schlussberufung verzichte und mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden sei (KG-act. 5). Am 6. Juli 2018 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (KG-act. 7). In der Folge reichte der Beschuldigte am 12. Juli 2018 die schrift- liche Begründung der Berufung ein (KG-act. 8). Die Staatsanwaltschaft Inner- schwyz verzichtete auf das Einreichen einer Berufungsantwort (KG-act. 10). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen (vgl. KG-act. 11).

E. 3 A. 2018, N 3 zu Vor. Art. 97 StGB). Anstatt der sieben Jahre Verjährungs- frist bei Vergehen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB sieht Art. 178 Abs. 1 StGB für die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre eine kürzere Verjährungsfrist

Kantonsgericht Schwyz 4 von vier Jahren vor. Die Verjährung beginnt mit der Tat, d.h. mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Handlung ausführt (Art. 98 lit. a StGB). Die Ver- jährungsfrist beginnt praxisgemäss aber erst am Tag nach dem fristauslösen- den Ereignis zu laufen (BGE 107 Ib 74, E. 3a; vgl. Ins/Wyder, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. A. 2013, N 3 zu Art. 178 StGB; Zurbrügg, a.a.O., N 2 und 7 zu Art. 98 StGB). Der Eintritt der Verfolgungsverjährung ist von Amtes wegen in jedem Verfahrensstadium zu beachten (Trechsel/Capus, a.a.O., N 7 zu Vor. Art. 97 StGB; Zurbrügg, a.a.O., N 61 zu Vor. Art. 97–101 StGB). Sowohl im Hauptverfahren als auch vor der Berufungsinstanz hat die Verfahrensleitung zu prüfen, ob Verfahrenshinder- nisse, wie namentlich die Verjährung, bestehen und beim Vorliegen solcher das Verfahren einzustellen (Art. 329 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2012 vom 14. August 2012, E. 2.3).

E. 4 Laut dem Strafbefehl vom 3. November 2014 fand die dem Beschuldig- ten vorgeworfene strafbare Handlung in einem nicht mehr genau eruierbaren Zeitpunkt Ende März 2014 zwischen ca. 9.30 und 10.00 Uhr statt (U- act. 14.0.01). Der Privatkläger hielt am 14. April 2014 fest, der Beschuldigte habe die ehrverletzenden Äusserungen „vor rund drei Wochen“ gemacht (U- act. 9.0.01). G.________ sagte in der polizeilichen Einvernahme als Aus- kunftsperson, der Vorfall sei irgendwann im März gewesen (U-act. 8.1.04, Frage 18). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Zeuge bestätigte er, der Vorfall sei Mitte März gewesen. Er denke am 21. oder

22. März 2014 (U-act. 10.0.02, Frage 11). Die als Auskunftsperson einver- nommene H.________ erklärte, der Vorfall habe sich irgendwann im März oder April ereignet (U-act. 8.1.07, Frage 9), während die Auskunftsperson re- sp. der Zeuge I.________ keine Angaben zum Datum machen konnte (vgl. U- act. 8.1.07, Frage 18 und U-act. 10.0.01, Frage 10). Der Beschuldigte führte demgegenüber aus, der Vorfall habe sich in der ersten Septemberwoche im Jahr 2013 ereignet (U-act. 8.1.04, Frage 12). In der späteren Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sagte er, er wolle erneut betonen, dass er Ende

Kantonsgericht Schwyz 5 März 2014 nicht in Brunnen gewesen sei und dass sich der Vorfall am 12./13. Oktober 2013 ereignet habe (U-act. 10.0.03, Frage 12). Angesichts der soeben wiedergegebenen Aussagen von G.________ und H.________, die beide (auch) von März 2014 sprachen resp. den 21. oder

22. März 2014 erwähnten, sowie des Schreibens des Privatklägers vom

14. April 2014, der den Vorfall mit „vor rund drei Wochen“ datierte, und ohne- hin aufgrund der Anklage, die von einem „nicht mehr genau eruierbaren Zeit- punkt Ende März 2014“ spricht, ist davon auszugehen, dass sich die dem Be- schuldigten vorgeworfene strafbare Handlung nicht später als am 30. März 2014 ereignet hatte und somit spätestens am 1. April 2018 verjährte. Das Ur- teil vom 6. April 2018 wurde folglich in einem Zeitpunkt ausgesprochen, in dem die Verfolgungsverjährung für das angeklagte Delikt bereits eingetreten war, weshalb das Verfahren wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses hätte eingestellt werden müssen. Damit ist die Berufung des Beschuldigten gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren einzu- stellen.

E. 5 a) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO trägt grundsätzlich der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten. In Anbetracht dessen, dass anstelle der Verurteilung des Beschuldigten wegen übler Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB das Strafverfahren aufgrund der eingetretenen Verjährung einzustellen ist, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die Bezirksgerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO) und dem Beschuldigten für die an- gemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 StGB zuzusprechen. Gemäss § 13 GebTRA beträgt das Hono- rar in Strafsachen vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde sowie dem Einzelrichter Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens be- stimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer

Kantonsgericht Schwyz 6 Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem not- wendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizier- te Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. An- dernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der berufsmässig erbeten verteidigte Beschuldigte reichte für das Untersu- chungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Kostennote über Fr. 5‘227.50 für einen Zeitaufwand von knapp 18.69 Stunden zuzüglich Ausla- gen von Fr. 130.20 und 8 % MWST, total Fr. 5‘786.30, ein, was einem Stun- denansatz von Fr. 280.00 entspricht (Vi-act. 12). Der geltend gemachte Auf- wand des Verteidigers erscheint für das Verfassen der Einsprache und diver- ser Eingaben, die Anreise sowie die Teilnahme an den rund drei Stunden dauernden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen und der über einstündigen Hauptverhandlung sowie für die Korrespondenz mit dem Klienten angemes- sen. Hingegen entspricht ein Stundenansatz von Fr. 280.00 nicht dem ortsüb- lichen Ansatz von gegen Fr. 250.00. In Anbetracht dessen, dass dem Vertei- diger nach Einreichen der Kostennote aufgrund der Wiedereröffnung des Be- weisverfahrens (Vi-act. 13) weiterer Aufwand entstand (vgl. Vi-act. 19 f.) und in Berücksichtigung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA, ist der Beschuldigte für seine Aufwendungen im Untersuchungs- und erstinstanzli- chen Gerichtsverfahren mit pauschal Fr. 5‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Bezirksgerichtskasse zu entschädigen. Auf die Entschädigungsforderung des Privatklägers ist mangels Bezifferung und Belegen nicht einzutreten (Art. 433 Abs. 2 StPO; vgl. U-act. 9.0.01). Im Übrigen wäre die Entschädigungsforderung bei diesem Ausgang des Verfah- rens ohnehin abzuweisen.

Kantonsgericht Schwyz 7

b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegt der Beschuldigte vollumfänglich. Der Privatkläger stellte im Rechtsmit- telverfahren keine Anträge. Damit sind die Gerichtskosten der Berufungsin- stanz auf die Staatskasse zu nehmen. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren rich- ten sich nach Art. 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Dem vollumfänglich obsiegenden Beschuldigten steht somit eine angemessene Entschädigung zu. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsin- stanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). In Berücksichtigung dieses Tarifrahmens und der vorstehend in E. 5a dargelegten Bemessungskri- terien (vgl. § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 GebTRA) sowie im Hinblick auf den Auf- wand des Verteidigers für die zweiseitige Berufungsanmeldung und die drei- seitige Berufungserklärung, welche er im gleichen Wortlaut auch als Beru- fungsbegründung einreichte, ist die Entschädigung ermessensweise auf pau- schal Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-

Kantonsgericht Schwyz 8 erkannt: Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt:

Dispositiv
  1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) wird im Sinne der Erwägungen eingestellt.
  2. Die Zivilforderung des Privatklägers wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.
  3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 2‘465.00, b) den Gerichtskosten von Fr. 1‘500.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids) werden auf die Bezirksgerichtskasse genommen.
  4. Der Beschuldigte wird für das Untersuchungsverfahren und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren mit pauschal Fr. 5‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Bezirksgerichtskasse entschädigt.
  5. Auf die erstinstanzliche Entschädigungsforderung des Privatklägers wird mangels Bezifferung und Belegen nicht eingetreten.
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 werden auf die Kantonsgerichtskasse genommen.
  7. Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 500.00 aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Kantonsgericht Schwyz 9
  8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  9. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), D.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 5. September 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 4. September 2018 STK 2018 27 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Walter Christen, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, betreffend üble Nachrede (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. April 2018, SEO 2017 23);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Strafbefehl vom 3. November 2014 sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.00 sowie mit einer Busse von Fr. 750.00. Die Zivilforderung von D.________ (nachfolgend Privatkläger) verwies die Staatsanwaltschaft auf den Zivilweg. Dem Beschuldigten wurde folgender Sachverhalt zur Last gelegt (U-act. 14.0.01): Zu einem nicht mehr genau eruierbaren Zeitpunkt Ende März 2014 zwi- schen ca. 09.30 Uhr und 10.00 Uhr verbreitete A.________ in Brunnen, E.________ (Restaurant) gegenüber den am Stammtisch anwesenden Gästen Unwahrheiten über D.________. Der Beschuldigte warf D.________ vor, dass er seine am 18.08.2013 verstorbene Mutter, F.________, habe verhungern/verlumpen lassen und er sich nicht richtig um sie gekümmert habe. A.________ beschuldigte D.________ weiter, dass er alles Geld bzw. das Vermögen seiner Mutter aufgebraucht und unterschlagen habe. Diese Äusserungen verletzen den Ruf von D.________, ein ehrbarer Mensch zu sein. Sie unterstellen, D.________ benehme sich nicht wie ein charakterlich anständiger Mensch. A.________ nahm die Äusserungen bewusst und in der Absicht vor, den Ruf von D.________ zu schädigen. Dagegen erhob der Beschuldigte am 6. November 2014 rechtzeitig Einspra- che (U-act. 14.0.03), woraufhin die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am Straf- befehl festhielt und diesen am 22. August 2017 dem Bezirksgericht Schwyz als Anklage überwies (U-act. 0.0.01). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 6. April 2018 im Sinne des überwiesenen Strafbefehls für schuldig, legte aber die Tagessatzhöhe der bedingt zu vollziehenden 30-tägigen Geldstrafe auf Fr. 70.00 und die Busse auf Fr. 525.00 fest. Darüber hinaus stellte der Einzelrichter fest, dass der Be- schuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht habe und auferlegte diesem die Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 2‘465.00 sowie die Gerichts- kosten von Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen). Ausserdem trat er auf die Entschädi-

Kantonsgericht Schwyz 3 gungsforderung des Privatklägers mangels Bezifferung und Belegen nicht ein und verwies dessen Zivilforderung auf den Zivilweg.

2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 23. April 2018 recht- zeitig Berufung an (KG-act. 1) und stellte mit Berufungserklärung vom 4. Juni 2018 den Antrag, das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. April 2018 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, eventua- liter des Privatklägers (KG-act. 3). Zur Begründung führte der Beschuldigte aus, im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils am 6. April 2018 sei die Verfol- gungsverjährung eingetreten gewesen (KG-act. 3, Ziff. II.1). Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 wurden die Parteien darüber informiert, dass das Verfahren schriftlich durchgeführt werde, sofern sie dagegen keine Einwendungen erhe- ben (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz teilte am 14. Juni 2018 mit, dass sie kein Nichteintreten auf die Berufung beantrage, auf eine An- schlussberufung verzichte und mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden sei (KG-act. 5). Am 6. Juli 2018 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (KG-act. 7). In der Folge reichte der Beschuldigte am 12. Juli 2018 die schrift- liche Begründung der Berufung ein (KG-act. 8). Die Staatsanwaltschaft Inner- schwyz verzichtete auf das Einreichen einer Berufungsantwort (KG-act. 10). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen (vgl. KG-act. 11).

3. Verjährung im strafrechtlichen Sinne bedeutet, dass der staatliche Straf- anspruch infolge Zeitablaufs unterging. Die sogenannte Verfolgungsver- jährung hindert die Strafbehörde an der Strafverfolgung und dem Ausfällen einer Strafe (Zurbrügg, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A. 2013, N 38 f. zu Vor. Art. 97–101 StGB; Trechsel/Capus, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar,

3. A. 2018, N 3 zu Vor. Art. 97 StGB). Anstatt der sieben Jahre Verjährungs- frist bei Vergehen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB sieht Art. 178 Abs. 1 StGB für die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre eine kürzere Verjährungsfrist

Kantonsgericht Schwyz 4 von vier Jahren vor. Die Verjährung beginnt mit der Tat, d.h. mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Handlung ausführt (Art. 98 lit. a StGB). Die Ver- jährungsfrist beginnt praxisgemäss aber erst am Tag nach dem fristauslösen- den Ereignis zu laufen (BGE 107 Ib 74, E. 3a; vgl. Ins/Wyder, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. A. 2013, N 3 zu Art. 178 StGB; Zurbrügg, a.a.O., N 2 und 7 zu Art. 98 StGB). Der Eintritt der Verfolgungsverjährung ist von Amtes wegen in jedem Verfahrensstadium zu beachten (Trechsel/Capus, a.a.O., N 7 zu Vor. Art. 97 StGB; Zurbrügg, a.a.O., N 61 zu Vor. Art. 97–101 StGB). Sowohl im Hauptverfahren als auch vor der Berufungsinstanz hat die Verfahrensleitung zu prüfen, ob Verfahrenshinder- nisse, wie namentlich die Verjährung, bestehen und beim Vorliegen solcher das Verfahren einzustellen (Art. 329 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2012 vom 14. August 2012, E. 2.3).

4. Laut dem Strafbefehl vom 3. November 2014 fand die dem Beschuldig- ten vorgeworfene strafbare Handlung in einem nicht mehr genau eruierbaren Zeitpunkt Ende März 2014 zwischen ca. 9.30 und 10.00 Uhr statt (U- act. 14.0.01). Der Privatkläger hielt am 14. April 2014 fest, der Beschuldigte habe die ehrverletzenden Äusserungen „vor rund drei Wochen“ gemacht (U- act. 9.0.01). G.________ sagte in der polizeilichen Einvernahme als Aus- kunftsperson, der Vorfall sei irgendwann im März gewesen (U-act. 8.1.04, Frage 18). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Zeuge bestätigte er, der Vorfall sei Mitte März gewesen. Er denke am 21. oder

22. März 2014 (U-act. 10.0.02, Frage 11). Die als Auskunftsperson einver- nommene H.________ erklärte, der Vorfall habe sich irgendwann im März oder April ereignet (U-act. 8.1.07, Frage 9), während die Auskunftsperson re- sp. der Zeuge I.________ keine Angaben zum Datum machen konnte (vgl. U- act. 8.1.07, Frage 18 und U-act. 10.0.01, Frage 10). Der Beschuldigte führte demgegenüber aus, der Vorfall habe sich in der ersten Septemberwoche im Jahr 2013 ereignet (U-act. 8.1.04, Frage 12). In der späteren Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sagte er, er wolle erneut betonen, dass er Ende

Kantonsgericht Schwyz 5 März 2014 nicht in Brunnen gewesen sei und dass sich der Vorfall am 12./13. Oktober 2013 ereignet habe (U-act. 10.0.03, Frage 12). Angesichts der soeben wiedergegebenen Aussagen von G.________ und H.________, die beide (auch) von März 2014 sprachen resp. den 21. oder

22. März 2014 erwähnten, sowie des Schreibens des Privatklägers vom

14. April 2014, der den Vorfall mit „vor rund drei Wochen“ datierte, und ohne- hin aufgrund der Anklage, die von einem „nicht mehr genau eruierbaren Zeit- punkt Ende März 2014“ spricht, ist davon auszugehen, dass sich die dem Be- schuldigten vorgeworfene strafbare Handlung nicht später als am 30. März 2014 ereignet hatte und somit spätestens am 1. April 2018 verjährte. Das Ur- teil vom 6. April 2018 wurde folglich in einem Zeitpunkt ausgesprochen, in dem die Verfolgungsverjährung für das angeklagte Delikt bereits eingetreten war, weshalb das Verfahren wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses hätte eingestellt werden müssen. Damit ist die Berufung des Beschuldigten gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren einzu- stellen.

5. a) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO trägt grundsätzlich der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten. In Anbetracht dessen, dass anstelle der Verurteilung des Beschuldigten wegen übler Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB das Strafverfahren aufgrund der eingetretenen Verjährung einzustellen ist, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die Bezirksgerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO) und dem Beschuldigten für die an- gemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 StGB zuzusprechen. Gemäss § 13 GebTRA beträgt das Hono- rar in Strafsachen vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde sowie dem Einzelrichter Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens be- stimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer

Kantonsgericht Schwyz 6 Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem not- wendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizier- te Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. An- dernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der berufsmässig erbeten verteidigte Beschuldigte reichte für das Untersu- chungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Kostennote über Fr. 5‘227.50 für einen Zeitaufwand von knapp 18.69 Stunden zuzüglich Ausla- gen von Fr. 130.20 und 8 % MWST, total Fr. 5‘786.30, ein, was einem Stun- denansatz von Fr. 280.00 entspricht (Vi-act. 12). Der geltend gemachte Auf- wand des Verteidigers erscheint für das Verfassen der Einsprache und diver- ser Eingaben, die Anreise sowie die Teilnahme an den rund drei Stunden dauernden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen und der über einstündigen Hauptverhandlung sowie für die Korrespondenz mit dem Klienten angemes- sen. Hingegen entspricht ein Stundenansatz von Fr. 280.00 nicht dem ortsüb- lichen Ansatz von gegen Fr. 250.00. In Anbetracht dessen, dass dem Vertei- diger nach Einreichen der Kostennote aufgrund der Wiedereröffnung des Be- weisverfahrens (Vi-act. 13) weiterer Aufwand entstand (vgl. Vi-act. 19 f.) und in Berücksichtigung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA, ist der Beschuldigte für seine Aufwendungen im Untersuchungs- und erstinstanzli- chen Gerichtsverfahren mit pauschal Fr. 5‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Bezirksgerichtskasse zu entschädigen. Auf die Entschädigungsforderung des Privatklägers ist mangels Bezifferung und Belegen nicht einzutreten (Art. 433 Abs. 2 StPO; vgl. U-act. 9.0.01). Im Übrigen wäre die Entschädigungsforderung bei diesem Ausgang des Verfah- rens ohnehin abzuweisen.

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b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegt der Beschuldigte vollumfänglich. Der Privatkläger stellte im Rechtsmit- telverfahren keine Anträge. Damit sind die Gerichtskosten der Berufungsin- stanz auf die Staatskasse zu nehmen. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren rich- ten sich nach Art. 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Dem vollumfänglich obsiegenden Beschuldigten steht somit eine angemessene Entschädigung zu. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsin- stanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). In Berücksichtigung dieses Tarifrahmens und der vorstehend in E. 5a dargelegten Bemessungskri- terien (vgl. § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 GebTRA) sowie im Hinblick auf den Auf- wand des Verteidigers für die zweiseitige Berufungsanmeldung und die drei- seitige Berufungserklärung, welche er im gleichen Wortlaut auch als Beru- fungsbegründung einreichte, ist die Entschädigung ermessensweise auf pau- schal Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-

Kantonsgericht Schwyz 8 erkannt: Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt:

1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) wird im Sinne der Erwägungen eingestellt.

2. Die Zivilforderung des Privatklägers wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus

a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 2‘465.00,

b) den Gerichtskosten von Fr. 1‘500.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids) werden auf die Bezirksgerichtskasse genommen.

4. Der Beschuldigte wird für das Untersuchungsverfahren und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren mit pauschal Fr. 5‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Bezirksgerichtskasse entschädigt.

5. Auf die erstinstanzliche Entschädigungsforderung des Privatklägers wird mangels Bezifferung und Belegen nicht eingetreten.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 werden auf die Kantonsgerichtskasse genommen.

7. Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 500.00 aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.

Kantonsgericht Schwyz 9

8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

9. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), D.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 5. September 2018 kau